Stadtbücherei St. Walburga Overath

Allgemeine Benutzungsordnung

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Die Stadtbücherei in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde St. Walburga nimmt die allgemeine Literatur- und Informationsversorgung im Bereich der Stadt Overath wahr.
  2. Jedermann kann die Stadtbücherei benutzen und Bücher, Zeitschriften, Spiele, Tonträger, Videos und CD-ROMs (im folgenden Medien genannt) - mit Ausnahme der Präsenzbestände - entleihen.
  3. Die Ausleihe ist kostenlos, soweit nicht für einzelne Leistungen und Leihfristüberschreitungen Gebühren erhoben werden.

§ 2 ANMELDUNG, BÜCHEREIAUSWEISE

  1. Für die Benutzung der Stadtbücherei und die Ausleihe von Medien wird gegen Vorlage des Personalausweises ein Bücherei-Ausweis kostenlos ausgestellt. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die schriftliche Erlaubnis eines Sorgeberechtigten erforderlich sowie die Vorlage des Personalausweises desselben.
  2. Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Benutzungsordnung an.
  3. Der Bücherei-Ausweis ist bei der Ausleihe von Medien vorzulegen. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich zu melden. Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Stadtbücherei umgehend mitzuteilen.
  4. Der Bücherei-Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 3 AUSLEIHE, VERLÄNGERUNG, VORMERKUNG

  1. Medien können bis zu einer Höchstdauer von 4 Wochen kostenlos entliehen werden.
  2. Die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Kassetten und CDs ist auf 3 Stück, die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Zeitschriftenhefte auf 10 Stück beschränkt. Das jeweils neueste Heft einer Zeitschrift gehört zum Präsenzbestand und ist somit nicht entleihbar.
  3. Entliehene Medien dürfen an Dritte nicht weiterverliehen werden.
  4. Die Leihfrist kann vor Ablauf bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Davon ausgenommen sind Spiele, Videos, CDs und CD-ROMs. Die Leihfristverlängerung kann auch telefonisch beantragt werden.
  5. Entliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden.
  6. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können gegen eine Gebühr durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

§ 4 BEHANDLUNG DER ENTLIEHENEN MEDIEN

  1. Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
  2. Entliehene Tonträger, Videos und CD-ROMs dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts. Für etwaige Schäden, die dem Benutzer durch fehlerhafte Datenträger entstehen, übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.
  3. Der Benutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien der Stadtbücherei unverzüglich zu melden und Schadensersatz zu leisten. Er haftet auch für Schäden, die durch Mißbrauch seines Benutzerausweises entstehen.

§ 5 GEBÜHREN

  1. Es werden keine Benutzungs- oder Leihgebühren erhoben.
  2. Für jede Neuausstellung des Bücherei-Ausweises im Falle seines Verlusts wird eine Gebühr von 3,00 DM erhoben.
  3. Für die Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr wird eine Gebühr von 3,00 DM pro physischer Einheit erhoben, die bei der Ausleihe zu zahlen ist.
  4. Die Vormerkung entliehener Medien kostet 1,00 DM pro Stück.
  5. Bei Überschreiten der Leihfrist um eine Woche werden Versäumnisgebühren erhoben.
  6. Die Versäumnisgebühr beträgt für jede entliehene Medieneinheit 1,00 DM pro Woche.
  7. In 14tägigem Rhythmus werden die fälligen Medien schriftlich gemahnt. Dann wird pro Mahnung zusätzlich zu den bis dahin entstandenen Versäumnisgebühren eine Mahngebühr erhoben. Die Gebühr für die 1. Mahnung beträgt 3,00 DM, für die 2. Mahnung 5,00 DM und für die 3. Mahnung 10,00 DM.
  8. Die Einziehung der Versäumnisgebühren, Ersatzleistungen sowie der Medien, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert worden ist, erfolgt durch Boten oder nötigenfalls auf dem Rechtsweg.

§ 6 VIDEOS

  1. Die Ausgabe der Videos erfolgt gemäß der FSK-Freigabe.
  2. Die Leihfrist für Videos beträgt 1 Woche und kann nicht verlängert werden.
  3. Die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Videos ist auf 3 Stück beschränkt.
  4. Bei Überschreiten der Leihfrist werden 3,00 DM Versäumnisgebühren pro Öffnungstag und Stück erhoben.
  5. Für das Rückspulen von Videos durch die Bücherei wird eine Gebühr von 1,00 DM pro Stück erhoben.
  6. Videos werden ausschließlich zum persönlichen Gebrauch entliehen. Jegliche Vorführung für eine Gruppe ist widerrechtlich und kann strafrechtlich verfolgt werden.

§ 7 SPIELE & CD-ROMs

  1. Die Leihfrist für Spiele & CD-ROMs beträgt 2 Wochen und kann nicht verlängert werden.
  2. Die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Spiele und CD-ROMs ist auf jeweils 2 Stück beschränkt.
  3. Bei Überschreiten der Leihfrist werden 3,00 DM Versäumnisgebühren pro Öffnungstag und Stück erhoben.
  4. Bei der Spiele-Ausleihe bestätigt der Benutzer mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Spiels.

§ 8 KOPIEREN

  1. Auf Wunsch können aus bestandseigenen Büchern bzw. Zeitschriften Kopien angefertigt werden (unter Beachtung der gesetzlichen Urheberrechtsbestimmungen).
  2. Dabei sind vom Benutzer 0,50 DM pro Seite zu entrichten.

§ 9 INTERNET-NUTZUNG

  1. Für die Internet-Nutzung gilt die ergänzende Benutzungsregelung für EDV-Arbeitsplätze in der Bibliothek.
  2. Die Inanspruchnahme der Internet-Recherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals.
  3. Die Benutzung des Internet-PCs erfordert eine Benutzungsberechtigung sowie die Hinterlegung des Bücherei-Ausweises an der Verbuchungstheke für die Dauer der Nutzung.
  4. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine gesonderte schriftliche Erlaubnis eines Sorgeberechtigten unter Vorlage dessen Personalausweises erforderlich.
  5. Für die Inanspruchnahme der Internet-Recherche wird eine Gebühr von 3,00 DM pro angefangener halber Stunde erhoben. Die Zeitdauer der Nutzung kann vom Bibliothekspersonal entsprechend der Nachfrage festgelegt werden.
  6. Für die Erstellung von Ausdrucken wird eine Gebühr von 0,50 DM (schwarz-weiß) bzw. 1,00 DM (farbig) pro Blatt erhoben.
  7. Das Abspeichern von Daten ist nur auf von der Stadtbücherei St. Walburga ausgegebenen Disketten erlaubt. Für jede Diskette wird eine Gebühr von 1,00 DM erhoben.

§ 10 VERHALTEN IN DEN BÜCHEREIRÄUMEN

  1. Taschen, Mäntel u.ä. dürfen nicht in den Ausleihbereich mitgenommen werden und sind an der Theke zur Aufbewahrung abzugeben bzw. an der Garderobe abzulegen.
  2. Rauchen, der Verzehr von Speisen und Getränken, laute Unterhaltung sowie das Mitführen von Tieren sind in der Bücherei nicht gestattet.
  3. Im übrigen ist den Weisungen des Büchereipersonals Folge zu leisten.
  4. Benutzer, die wiederholt in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

§ 11 INKRAFTTRETEN

  1. Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Beschlossen vom Büchereiträger am 16. Dezember 1999.

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