S a t z u n g

             Verein zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Overath.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

  1. Zweck des Vereins ist die dauerhafte Förderung der liturgischen und konzertanten Kirchenmusik in der Pfarrgemeinde St. Walburga Overath.
    Dazu zählen insbesondere:
    1. Förderung der kirchenmusikalischen Gestaltung der Gottesdienste
    2. Förderung von kirchenmusikalischen Andachten und Konzerten
    3. Förderung der Gemeinschaft der Chöre der Pfarrkirche St. Walburga
    4. Förderung der Anschaffung und Pflege von Instrumenten, Gesangbüchern und Noten durch die Kirchengemeinde, die für kirchenmusikalische Tätigkeiten einschließlich für Probezwecke benötigt werden
    5. Förderung zur Instandhaltung, Sanierung und Renovierung der Orgel

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

  1.  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag endgültig beschließt.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens 18,-- € jährlich.

 

3. Geleistete Mitgliedsbeiträge für das lfd. Jahr werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

      1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

          Führung seiner Geschäfte.

    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)           die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

           Aufstellung der Tagesordnung,

b)           die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)           die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)           die Aufnahme neuer Mitglieder.                                                                                                                                                                        

     Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines

     Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Insbesondere entscheidet er über die

     Vergabe von Fördermitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung.

       2. Der Vorstand besteht aus:

 

     a) dem Vorsitzenden

     b) dem Schriftführer – stellvertretender Vorsitzender

     c) dem Schatzmeister

     d) dem für St. Walburga zuständigen hauptamtlichen Kirchenmusiker (i.S. der für die

         Erzdiözese Köln geltenden Bestimmungen)

     e) einem Beisitzer

 

       3. Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verein.


       4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

           zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

           sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

           Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

           Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit

           bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand

           aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins

           bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

       5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

           dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer

           Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

           Mitglieder anwesend sind.
           Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

           Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die

           seines Stellvertreters. 

       6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer

           sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem

           anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

         
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

           Angelegenheiten:


      
a) Änderungen der Satzung,
     b) die Auflösung des Vereins,
     c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3 sowie den

         Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
     d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
     e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
      f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

     g) Wahl von zwei Kassenprüfern.

 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche

     Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung

     einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine

     Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

    Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

    Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

    Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

    Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine

    Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge

    zum Gegenstand haben.


4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das

    Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter

    Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine

    Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt

    zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

    Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu

    wählenden Versammlungsleiter geleitet.

     6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

     7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen

         der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der

         anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen

         gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl

         durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine

        Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die

        Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

    8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu

        fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 9 a Kassenprüfer

 

   Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

   einzeln gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der

   Jahresmitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer können nur Mitglieder des Vereins

   sein, sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl oder die

   vorzeitige Abberufung eines Kassenprüfers durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

        gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine

        anderen Personen beruft.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

        Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Overath bzw. deren Rechtsnachfolger, die es

        unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

        Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung vom 24.05.2007 wurde lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2009 geändert.

 

 

 

                                              Vorsitzende                                                           Schriftführerin