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S a t z u n g Verein zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath e.V. |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen
des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik in St. Walburga Overath zu
fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Geleistete Mitgliedsbeiträge für das lfd. Jahr
werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
§ 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand Führung
seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Fördermitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung. 2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem Schriftführer – stellvertretender Vorsitzender c) dem Schatzmeister d) dem für St. Walburga zuständigen hauptamtlichen Kirchenmusiker (i.S. der für die Erzdiözese Köln geltenden Bestimmungen) e) einem Beisitzer
3. Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verein.
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis
zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu
wählen. dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters. sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9
Mitgliederversammlung
Angelegenheiten:
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern. Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt
zu geben. Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet. 6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung
des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 a Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer können nur Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Kassenprüfers durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 10
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft. Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Overath bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Satzung vom 24.05.2007 wurde lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2009 geändert.
Vorsitzende Schriftführerin |
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